Der Große Staatsrat wählt den Großmeister oder seinen Statthalter. Nach Art. 23 der Verfassung ist zur Wahl des Großmeisters die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten plus eine Stimme erforderlich. Wahlberechtigt sind u.a. der Statthalter des Großmeisters oder der interimistische Statthalter, die Mitglieder des Souveränen Rates, der Ordensprälat, die Prioren, die Professbaillis, zwei von jedem Priorat delegierte Professritter und fünfzehn Vertreter der nationalen Assoziationen.
Das Generalkapitel ist die oberste Ordensversammlung und wird alle fünf Jahre einberufen, um die Mitglieder des Souveränen Rates, des Regierungsbeirates und der Rechnungskammer zu wählen, sowie um eventuelle Änderungen von Verfassung und Codex zu beraten und um wichtige Probleme zu behandeln, wie etwa die geistliche Lage des Ordens, den Stand seiner Werke und seiner internationalen Beziehungen. Es besteht aus Vertretern der Ordensstände aus aller Welt: den Großprioraten, Subprioraten und den nationalen Assoziationen.
Der Souveräne Rat unterstützt den Großmeister bei der Regierung des Ordens.
Dem Souveränen Rat gehören an: der Großmeister, die Inhaber der vier Hohen Ämter (Großkomtur, Großkanzler, Großhospitalier, Rezeptor des Gemeinsamen Schatzamtes) sowie weitere sechs Mitglieder. Die Mitglieder des Souveränen Rates werden, mit Ausnahme des Großmeisters, vom Generalkapitel mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt. Der Souveräne Rat wird vom Großmeister einberufen und tritt mindesten sechs mal im Jahr am Sitz des Ordens zusammen sowie jedes mal, wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen.
Der Regierungsbeirat ist ein beratendes Organ in allen Fragen von politischer, religiöser, karitativer und internationaler Bedeutung. Er tagt unter dem Vorsitz des Großmeisters. Den Regierungsbeirat bilden sechs vom Generalkapitel aus den drei weltweiten Ordensständen gewählte Mitglieder.
Er tritt mindestens zwei mal jährlich zusammen.
Die Rechnungskammer überwacht und kontrolliert die Einkünfte, die Ausgaben und das gesamte Vermögen des Ordens. Sie besteht aus einem Präsidenten, vier ordentlichen und zwei stellvertretenden Räten, die vom Generalkapitel gewählt werden. Es handelt sich dabei um Persönlichkeiten aus der Ritterschaft, die in der Rechtswissenschaft, im Wirtschafts- und Finanzwesen kundig sind. Die Rechnungskammer ist Beratungsorgan des Rezeptors des Gemeinsamen Schatzamtes.
Der Kommunikationsbeirat ist für die innere und äußere Kommunikation des Ordens zuständig. Er unterstützt den Großkanzler bei der Entwicklung und Umsetzung von Kommunikationsprogrammen. Er besteht aus einem Präsidenten und sechs Räten, alles Ordensmitglieder, die über Sachkunde im Kommunikationswesen, in der Verwaltung, in der Öffentlichkeitsarbeit und im Umgang mit den Massenmedien verfügen.
Der Juristische Beirat ist ein beratendes Kollegialorgan. Es kann, nach Anhörung des Souveränen Rates, auf Antrag des Großmeisters zu Rechtsfragen und Fragen von besonderer Bedeutung befragt werden.
Der Juristische Beirat tritt am Sitz des Ordens zusammen. Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Generalsekretär und vier weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder werden vom Großmeister nach Anhörung des Souveränen Rates ernannt. Sie werden aus möglichst dem Orden angehörenden, im Ordensrecht, öffentlichen Recht, Völkerrecht und Kirchenrecht bewanderten Juristen ausgewählt.
Die Magistralgerichte üben nach den Vorschriften des Codex die Rechtsprechung in erster und zweiter Instanz aus. Der Großmeister ernennt mit Zustimmung des Souveränen Rates die Präsidenten, die Richter und Kanzler der Magistralgerichte. Sie werden unter den besonders qualifizierten rechtskundigen Ordensmitgliedern ausgewählt. Soweit nichts anderes durch den Codex bestimmt ist, gilt das zivile Verfahrensrecht des Vatikanstaates. Auf schriftliches Ersuchen von Staaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten können die Gerichte u.a. auch Schiedsfunktionen in internationalen Streitfällen übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft ist, nach den Regeln des Codex, Rechtsschutzorgan des Ordens. Sie besteht aus unabhängigen Juristen von hohem Ruf, die mit den Ordensregeln vertraut sind. Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Staatsanwalt und zwei Vertretern, die vom Großmeister, nach Anhörung des Souveränen Rates, für die Dauer von drei Jahren ernannt werden.
Souveräner Malteserorden Schweiz
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